Die Verpflichtung von Eltern, neben Fürsorge und Erziehung auch den Lebensbedarf von Kindern, die sich nicht selbst versorgen können, zu sichern, ist Ausdruck der familiären Solidarität und gesetzlich verankert. Die Pflicht zum Unterhalt besteht im Allgemeinen nicht nur gegenüber Minderjährigen, sondern darüber hinaus auch in Zeiten der Ausbildung und Einkommensschwäche. Auch beschränkt sich der Kindesunterhalt nicht auf das Leben im gemeinsamen Haushalt.
Grundsätzlich sind beide Elternteile ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erfüllt diese Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes (Betreuungsunterhalt), der andere Elternteil durch Zahlung von Kindesunterhalt (Barunterhalt).
Maßgeblich für den Kindesunterhalt sind die jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte bzw. die Düsseldorfer Tabelle.
Das staatliche Kindergeld steht grundsätzlich beiden Eltern zu. Ausgezahlt wird es an den betreuenden Elterngeld als Bezugsberechtigten. Das hälftige Kindergeld wird bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Alles zum Kindergeld lesen Sie ⇒ hier.
Es kann vorkommen, dass für ein Kind Kosten anfallen, die mit den üblichen Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht mehr gedeckt werden können. Dabei unterscheidet man zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf des Kindes.
Bitte beachten Sie, dass der nachfolgender Rechner nur ein ungefähres Ergebnis bieten kann, da Abzugsposten hier nicht berücksichtigt wurden. Ein korrektes Ergebnis kann nur die individuelle Beratung und Berechnung bringen.
Vom Einkommen können verschiedene Ausgaben als Abzugsposten berücksichtigt werden. Welche das sind und welche beim Kindesunterhalt nicht anrechenbar sind, haben wir ⇒ hier für Sie aufgelistet.
Einkommen eines minderjährigen Kindes, das noch zur Schule geht (z.Bsp. aus Ferientätigkeit oder Nebenjob), ist grundsätzlich nicht auf den Bedarf anzurechnen, da es überobligatorisch ist. Befindet sich das minderjährige Kind in einer Berufsausbildung, so ist maximal die Hälfte des Einkommens - gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen - auf den Bedarf anrechenbar.
Bei volljährigen Kindern entfällt die Notwendigkeit der Betreuung durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt, so dass dieser seine Unterhaltsverpflichtung nur noch über Barunterhalt erbringen kann. Es kommt somit zur anteiligen Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile.
Der Bedarf des volljährigen Kindes richtet sich danach, ob dieses noch im Haushalt eines Elternteils lebt oder bereits eine eigene Wohnung bewohnt:
Eigenes Einkommen und das Kindergeld werden auf den Bedarf des Volljährigen vollständig angerechnet.
Bricht das Kind eine Ausbildung ab oder möchte es nach einer abgeschlossenen Ausbildung noch eine zweite absolvieren, stellt sich für die unterhaltsverpflichteten Eltern die Frage, ob sie auch eine weitere Ausbildung finanzieren müssen.
Grundsätzlich gilt:
Ein Kind hat einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen. Dasselbe gilt für ein Studium.
Nimmt das Kind nach einer abgebrochenen Ausbildung eine zweite auf, so müssen Eltern diese nur dann finanzieren, wenn die erste Ausbildung nur kurze Zeit ausgeübt wurde und die zweite Ausbildung den Fähigkeit und Interessen des Kindes besser entspricht. Will das Kind nach einer abgeschlossen Ausbildung eine zweite absolvieren oder studieren, wird Unterhalt zu zahlen sein, wenn die zweite Ausbildung zur ersten in zeitlichem und sachlichen Zusammenhang steht.
Die Rechtsprechung bejaht in der Regel einen weiteren Unterhaltsanspruch in den sogenannten "Abitur-Lehre-Studium"-Fällen. Es handelt sich dabei um den häufigen Ausbildungsgang eines Kindes, das erst Abitur macht, dann eine Lehre und anschließend studiert. Obwohl eigentlich ja bereits eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der BGH in diesen Fällen einen weiteren Unterhaltsanspruch, wenn das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht und zeitlich kurz nach der Lehre aufgenommen wird. Deshalb besteht z.B. ein Unterhaltsanspruch, wenn das Kind nach dem Abitur zunächst eine Banklehre macht und dann z.B. Betriebswirtschaft studiert. Ein sachlicher Zusammenhang fehlt beispielsweise bei einer Banklehre und anschließendem Medizinstudium.
Studenten haben Anspruch auf Unterhalt, solange sie sich in der Regelstudienzeit befinden. Auch ein Aufschlag von ein bis maximal 2 Semestern ist mit nachvollziehbarer Begründung möglich. Für eine Promotion wird in der Regel kein Unterhalt gezahlt. Bis zum 2. oder 3. Semester können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war. Nach Beendigung des Studiums - egal aus welchen Gründen - müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von drei Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.