Mit dem Versorgungsausgleich werden nach dem Scheidungsrecht in Deutschland die Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters (Rente, Ruhegehälter, Pensionen etc.) oder
verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeglichen, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Ehegatten zumindest zwei bis drei Jahre verheiratet waren. Unterhalb dieses Zeitfensters wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten
durchgeführt.
Wollen Ehegatten, die mindestens zwei bis drei Jahre verheiratet waren den Versorgungsausgleich nicht durchführen, sollten sie einen Ehevertrag / eine Scheidungsfolgenvereinbarung errichten, in
der der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder begrenzt wird.
Der Versorgungsausgleich führt dazu, dass sämtliche Rentenanwartschaften der Ehegatten, ob
- gesetzlich
- privat
- betrieblich
- berufsständisch
- öffentlich-rechtlich
oder anderweitig abgeschlossen hälftig geteilt und auf den jeweils anderen Ehegatten übertragen werden.