Rechtsberatung

Erstberatung - außergerichtliche Vertretung - gerichtliche Vertretung


Erstberatung

Im ersten Beratungsgespräch sollten Sie uns über alles, was Ihren Fall betrifft, umfassend informieren. Denn nur so können wir - vorbehaltlich einer intensiven Rechtslagenprüfung - die Erfolgsaussichten Ihres Begehrens einschätzen und die für Sie richtige Strategie empfehlen.

 

Die Erstberatung soll auch dazu dienen, den Anwalt kennen zu lernen. Denn ein Mandatsverhältnis ist ein Vertrauensverhältnis. Wenn Sie nach der Erstberatung davon überzeugt sind, dass wir Sie weiter außergerichtlich oder gerichtlich vertreten sollen, können Sie uns gern damit beauftragen. 

  • Welche Vorbereitung meinerseits ist für das Erstberatungsgespräch erforderlich?
    Sammeln Sie im Vorfeld Fakten und Informationen. Schreiben Sie sich diese womöglich auf. Denn: wenn man vor einem Anwalt sitzt, sind viele aufgeregt und vergessen dann schnell wichtige Informationen. 
  • Welche Unterlagen muss ich mitbringen?
    Stellen Sie alle Dokumente zusammen. Bringen Sie Verträge, sämtliche Notizen und Briefe etc. zum Beratungsgespräch mit, die Ihr Anliegen betreffen. Notieren Sie sich, wann Sie Briefe erhalten bzw. abgeschickt haben. Im Familienrecht bzw. bei Unterhaltsberechnung bringen Sie zusätzlich bitte mit: Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate, den aktuellen Steuerbescheid und Nachweise über aktuelle Versicherungs- bzw. Kreditzahlungen (Versicherungsschein, aktuellen Beitragsbescheid, Kontoauszug).

Außergerichtliche Vertretung

Die außergerichtliche Vertretung ist - anders als die reine Rechtsberatung - der Versuch der Durchsetzung Ihrer Interessen. Sie ist dem gerichtlichen Verfahren vorgelagert. Unter diese Form der Anwaltstätigkeit fällt z. Bsp. das anwaltliche (Mahn-)Schreiben an die Gegenseite. Sinnvoll ist die außergerichtliche Tätigkeit vor allem dann, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren aller Wahrscheinlichkeit nach vermieden werden kann.

 

Für die außergerichtliche Vertretung rechnet der Anwalt eine Geschäftsgebühr ab, deren Höhe in einem Rahmen vom 0,5 bis 2,5fachen einer vollen Gebühr liegt. Die konkrete Höhe bestimmt der Anwalt nach billigem Ermessen in Abhängigkeit von der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit. Grundsätzlich kann eine Mittelgebühr vom 1,5fachen einer vollen Gebühr gefordert werden. Nur wenn die außergerichtliche Tätigkeit nicht umfangreich oder nicht schwierig war, dürfen Rechtsanwälte nicht mehr als das 1,3fache einer vollen Gebühr fordern. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte - maximal aber mit dem 0,75fachen - auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

 


Damit wir unserer Aufgabe gerecht werden können, sind wir kompetent, unabhängig, verschwiegen und loyal. Denn dem Mandanten ist in erster Linie sein Fall wichtig und das Ergebnis. Um dieses erreichen zu können, ist eine Arbeit nah am Mandanten, mit Verständnis, Leidenschaft, Zeit und vor allem Wissen erforderlich. Dem widmen wir uns.

 

Wenn Sie rechtliche Probleme haben, kommen Sie vor allem frühzeitig auf uns zu. Nur dann können wir uns womöglich bereits im außergerichtlichen Bereich für Sie einsetzen und vermeiden so möglicherweise einen teuren Prozess.

 

Wir informieren Sie gern am Anfang einer Beratung oder Tätigkeit über die voraussichtlich anfallenden Kosten und ggfls. über die Möglichkeiten der staatlichen Kostenübernahme (Beratungshilfe, Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe). Informieren können Sie sich auch hier.

 


Gerichtliche Vertretung

Im Rahmen der gerichtlichen Vertretung führen wir die gesamte Korrespondenz mit dem Gericht. Wir fertigen Schriftsätze, legen Nachweise vor und stellen Anträge. Im Termin der mündlichen Verhandlung sind wir vor dem Amts-, Land- oder Oberlandesgericht - neben Ihnen - anwesend und versuchen auch dort,Ihre Interessen so optimal wie möglich, durchzusetzen.

 

Im Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens steht i.d.R. ein gerichtliches Urteil oder eine vergleichsweise Einigung mit der Gegenseite.

 

Für die Prozessvertretung in erster Instanz (Amtsgericht oder Landgericht) entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3fachen der vollen Gebühr. Dabei kommt es nicht darauf an, wie umfangreich die Aufgabe ist und welche Zeit für diese Arbeit aufgewendet wurde. Für die Wahrnehmung des Gerichtstermin entsteht die Terminsgebühr, welche in der ersten Instanz das 1,2fache der vollen Gebühr beträgt.