Nur wenige Paare schließen vor oder nach der Hochzeit einen Ehevertrag - viele finden das unromantisch oder werten den Abschluss eines Ehevertrages als schlechtes Omen für die Ehe und mangelndes Vertrauen in die Liebe.
Dabei kann ein Ehevertrag im Falle einer Scheidung maßgeblich dazu beitragen, Streit zu vermeiden und zeugt zugleich von tiefem Respekt der Partner voreinander.
Grundsätzlich wird vereinbart, welche Regeln nach einer Trennung oder Scheidung gelten.
Üblicherweise vereinbaren die Ehegatten in einem Ehevertrag, in welchem Güterstand sie leben wollen, ob es also einen Vermögensausgleich bei der Scheidung geben soll. Darüber hinaus regeln sie auch Fragen des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts.
Sind Kinder in der Ehe existent oder geplant, können auch Fragen des Kindesunterhalts, des Sorgerechts und des Umgangsrechts behandelt werden.
Möglich sind zudem Vereinbarungen zum Ehenamen, zum Erbrecht und zum Trennungsunterhalt.
Diese Arten des Unterhalts spielen für Paare häufig dann eine Rolle, wenn sie Kinder haben wollen und einer der Partner deshalb beruflich kürzer treten wird oder seinen Job vorübergehend oder sogar ganz aufgibt, um sich um den Nachwuchs zu kümmern. Dieses Ehe- und Familienmodell bringt für denjenigen, der zu Hause bleibt, enorme finanzielle Einbußen mit sich, was sich vor allem bei seinen fehlenden Rentenanwartschaften zeigt und bei mangelhafter oder überhaupt keiner eigenen Vermögensbildung.
Um mögliche Einbußen auszugleichen und nach einer Scheidung und dem Ende des Betreuungsunterhaltes abgesichert zu sein, sollte ein Paar in einem Ehevertrag finanzielle Kompensationen für denjenigen festlegen, der zu Hause bleibt. Dabei kann das Paar Regeln zum nachehelichen Unterhalt nach den eigenen Vorstellungen, der beiderseitigen Berufsausbildung und den voraussichtlichen Erwerbsmöglichkeiten nach Wegfall der Kindesbetreuungszeiten vereinbaren.
In einem Ehevertrag kann ein Paar auch Leistungen für das Alter zugunsten desjenigen vereinbaren, der wegen der Kinder nicht oder weniger arbeitet. Um dessen reduzierte Rentenansprüche auszugleichen, könnte ein Paar vertraglich festlegen, dass der eine für den anderen monatlich einen Betrag in eine private Rentenversicherung einzahlt, damit sich daraus eine eigenständige Altersversorgung ergibt.
Ohne ehevertragliche Güterrechtsvereinbarung lebt ein verheiratetes Paar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Scheidung bedeutet das: Das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird unter den Eheleuten aufgeteilt.
Die kann Nachteile für diejenigen mit sich bringen, die Firmen, Betriebe oder Unternehmen besitzen, oder viel erben werden. Denn wenn diese dem ehemaligen Partner z. Bsp. die wertmäßige Hälfte der Firma abgeben müssen, kann für manches kleine Unternehmen die wirtschaftliche Existenz kosten. Daher ist es mitunter sinnvoll, vertraglich eine andere güterrechtliche Lösung zu vereinbaren und für den Partner einen angemessenen Ausgleich festzulegen.
Es gibt bestimmte Dinge, die ein Ehevertrag nicht wirksam regeln kann. Enthält ein Ehevertrag einen oder mehrere der folgenden Punkte, so ist mindestens diese Regelung oder gar der gesamte Ehevertrag unwirksam:
Die Rechtsprechung zur Frage, ob die eine oder andere Regelung unwirksam ist, existiert erst seit dem Anfang des neuen Jahrtausends. In grundlegenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts in 2001 und 2004 wurden insbesondere Regelungen zum „Totalverzicht“ des unterlegenen Partners auf wesentliche Ansprüche nach einer Scheidung gekippt. Dabei erstellte das Bundesverfassungsgericht eine Art Rangfolge, auf welche Ansprüche man in einem Ehevertrag keinesfalls verzichten kann. Dazu gehören der Betreuungsunterhalt und der Versorgungsausgleich als vorgezogener Altersunterhalt. Güterrechtliche Vereinbarungen können eher ohne die Gefahr einer Aufhebung abgeschlossen werden.
Die Kosten eines Ehevertrages regelt entweder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder man trifft eine Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt. Über beides informiert der Anwalt ausführlich.
Ein Ehevertrag kann jederzeit einvernehmlich zwischen den Ehegatten geändert werden. Gegebenenfalls muss man dies notariell vereinbaren. Eine einseitige Änderung des Ehevertrages ist nicht möglich. Der andere Ehegatte muss immer zustimmen.
Neben einer Änderung von einem oder mehreren Punkten eines Ehevertages ist auch die Aufhebung des gesamten Vertrages möglich, wenn beide Ehegatten dies wollen. Wenn dies geschieht, gelten wieder die üblichen gesetzlichen Regeln für das Ehepaar. Auch für die Aufhebung ist die notarielle Beglaubigung erforderlich, wenn dies für den Abschluss des Ehevertrages notwendig war.
Einen Ehevertrag muss man von einer Scheidungsfolgenvereinbarung unterscheiden. Dabei macht nicht unbedingt der Inhalt den Unterschied aus, sondern der Zeitpunkt, an dem die Verträge geschlossen werden. Einen Ehevertrag schließt ein Paar vor oder während der - noch intakten - Ehe. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart ein Paar demgegenüber, wenn es sich getrennt hat und sich scheiden lassen will. Beide Arten von Verträgen brauchen eine notarielle Beurkundung.
Quelle: https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/ehe-familie/1048/welche-vorteile-koennen-ehevertraege-haben