Zur Abzugsfähigkeit berufsbedingter Aufwendungen bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit gegenüber minderjährigen Kindern


OLG Brandenburg, Beschluss v. 9.1.2018 - 10 UF 104/16

Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Einkommen abziehbare Werbungskosten, weil sie zur Einkommenserzielung notwendig sind. Unterhaltsrechtlich sind solche Aufwendungen im Mangelfall im Einzelnen darzulegen, konkret aufzuschlüsseln und nachzuweisen.

 

Auch wenn die berufsbedingten Fahrtkosten zu dem erzielten Nettoeinkommen außer Verhältnis stehen, ist der Unterhaltsschuldner insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zunächst auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Wenn die Fahrtkosten einen hohen, unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, durch den angemessene Unterhaltsleistungen ausgeschlossen werden, kann von dem Unterhaltspflichtigen ein Wechsel des Wohnortes erwartet werden.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 19.7.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Strausberg abgeändert.

 

Der Antragsgegner wird verpflichtet, folgende monatliche Unterhaltsrenten, die zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats, an die Antragstellerin zu 1. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin, der Antragstellerin zu 2., zu zahlen:

 

- 236 € für Dezember 2015,

 

- je 80 € ab Dezember 2017.

 

Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin, der Antragstellerin zu 2., Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 236 € ab 16.12.2015 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

 

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Antragsteller 64 %, der Antragsgegner 36 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 31 %, dem Antragsgegner in Höhe von 69 % auferlegt.

 

Der Beschwerdewert wird auf 1.618 € festgesetzt.

Gründe

I.

 

1

Der Antragsgegner ist von seiner Tochter, der am ….10.2015 geborenen Antragstellerin zu 1., auf Kindesunterhalt und von deren Mutter, der Antragstellerin zu 2., zunächst auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 Buchst. l BGB in Anspruch genommen worden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich der Kindesunterhalt für die Zeit ab Dezember 2015.

 

2

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 236 € für Dezember 2015, von je 95 € für die Monate Januar und Februar 2016, von je 84 für die Monate März bis Juli 2016, von 131 € für August 2016 und von je 127 € ab September 2016, zuzüglich Zinsen, zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat das Amtsgericht abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und deren Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.

 

3

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Er trägt vor:

 

4

Das Amtsgericht habe seine berufsbedingten Aufwendungen zu Unrecht zu niedrig angesetzt. Es habe nicht berücksichtigt, dass er berufsbedingt auf sein Privatfahrzeug angewiesen sei.

 

5

Im Hinblick auf den Umfang seiner tatsächlichen Erwerbstätigkeit habe das Amtsgericht zu Unrecht ein fiktives Einkommen aus Nebentätigkeit angesetzt.

 

6

Für Dezember 2015 werde kein Kindesunterhalt geschuldet, weil man sich zwischenzeitlich versöhnt habe.

 

7

Der Antragsgegner beantragt,

 

8

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin zu 1. in vollem Umfang abzuweisen.

 

9

Die Antragstellerin zu 1. beantragt,

 

10

die Beschwerde zurückzuweisen.

 

11

Sie trägt vor:

 

12

Der Antragsgegner habe nicht die behaupteten berufsbedingten Aufwendungen. Für die Fahrten zu seinen Einsatzorten werde ihm ein Betriebsfahrzeug gestellt. Zahlungen auf den behaupteten Pkw-Kredit seien zu bestreiten.

 

13

Inverzugsetzung habe das Amtsgericht zu Recht mit Wirkung ab 1.12.2015 angenommen. Die Verzugsfolgen aufgrund des Schreibens vom 7.12.2015 seien nicht entfallen. Zutreffend habe das Amtsgericht die Antragsgegner insoweit nicht als Partei vernommen. Auch der Ansatz eines fiktiven Einkommens aus Nebentätigkeit durch das Amtsgericht sei nicht zu beanstanden.

 

14

Das Kind Mo… könne nur in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden, wenn der Antragsgegner insoweit tatsächlich Kindesunterhalt zahle.

 

15

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

II.

 

16

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Ein vollständiger Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, wie von ihm begehrt, scheidet aus. Der vom Amtsgericht festgelegte Unterhalt ist aber betragsmäßig herabzusetzen. Für die Zeit von Januar 2016 bis November 2017 ist Unterhalt nicht zu titulieren, da der sich rechnerisch für die Antragstellerin zu 1. ergebende Unterhalt unterhalb der für sie erbrachten Sozialleistungen liegt.

 

1.

 

17

Zu Recht hat das Amtsgericht Kindesunterhalt bereits ab Dezember 2015 zuerkannt. Die Voraussetzungen dafür gemäß § 1613 Abs. 1 BGB sind mit Rücksicht auf das Anwaltsschreiben vom 7.12.2015 gegeben.

 

18

Davon, dass die Wirkungen jenes Schreibens im Hinblick auf eine etwaige Versöhnung nachträglich entfallen sind, kann aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen nicht ausgegangen werden. Eine Beteiligtenvernehmung gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 445 ff. ZPO scheidet, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, aus. Daran ändert der Hinweis des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, die Antragstellerin habe seiner Vernehmung als Beteiligter nicht widersprochen, nichts. Zwar kann das Gericht gemäß § 447 ZPO über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist. Das Einverständnis des Gegners muss aber ausdrücklich erklärt werden (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 447 Rn. 2). Daran fehlt es hier. Vielmehr hat die Antragstellerin zu 1. in der Beschwerdeerwiderung vom 25.10.2016 der Vernehmung des Antragsgegners als Beteiligten ausdrücklich widersprochen.

 

2.

 

19

Der Unterhaltsbedarf der minderjährigen Antragstellerin zu 1. besteht jedenfalls in der geltend gemachten Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes.

 

3.

 

20

Der Antragsgegner ist aber nur eingeschränkt leistungsfähig. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihn gegenüber der minderjährigen Antragstellerin zu 1. gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, er also alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und das Kind zu verwenden hat und seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen muss (Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl., Rn. 708; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, 2. Aufl., § 1 Rn. 241).

 

a)

 

21

Das Nettoeinkommen des Antragsgegners aus Erwerbstätigkeit beläuft sich unstreitig auf 1477,62 €.

 

b)

 

22

Von diesem Einkommen können als berufsbedingte Aufwendungen nur die Kosten für eine Monatskarte des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (VBB) im Abonnement, die sich unstreitig auf 82,17 € monatlich belaufen, abgesetzt werden.

 

23

Allerdings sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abziehbare Werbungskosten, weil sie zur Einkommenserzielung notwendig sind (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1 Rn. 122; siehe auch Nr. 10.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2018). Unterhaltsrechtlich sind solche Aufwendungen - abgesehen von einem pauschalen Ansatz in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen und nicht, wie hier, ein Mangelfall vorliegt (Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien) - im Einzelnen darzulegen und konkret aufzuschlüsseln und nachzuweisen (Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 123).

 

24

Nicht in jedem Fall können die berufsbedingten Aufwendungen unterhaltsrechtlich in vollem Umfang Berücksichtigung finden. So kommt im Einzelfall in Betracht, einen Unterhaltsschuldner, der die Wegstrecke zu seiner Arbeitsstelle mit dem privaten Pkw zurückgelegt, auf die Inanspruchnahme der kostengünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel zu verweisen (vgl. Niepmann/Schwamb, a.a.O., Rn. 983). Insbesondere dann, wenn den Unterhaltspflichtigen - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern trifft, kann von ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verlangt werden. Dies gilt auch, wenn dies umständlich ist; ein arbeitstäglicher Zeitaufwand von 2½ bis 3 Stunden erscheint zumutbar (Senat, NJWE-FER 1999, 236). Auch wenn die berufsbedingten Fahrtkosten zu dem erzielten Nettoeinkommen außer Verhältnis stehen, ist der Unterhaltsschuldner insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zunächst auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen (vgl. BGH, Fam-RZ 1984, 988, 990). Wenn die Fahrtkosten einen hohen, unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, durch den angemessene Unterhaltsleistungen ausgeschlossen werden, ist ferner zu prüfen, ob von dem Unterhaltspflichtigen nicht ein Wechsel des Wohnortes erwartet werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1998, 1501, 1502; Senat, Urteil vom 1.8.2006 - 10 UF 203/05, BeckRS 2006, 10142). Das kann zu bejahen sein, wenn dem Ortswechsel schutzwürdige wichtige persönliche oder sonst anerkennenswerte Gründe nicht entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 13.11.2007 - 10 UF 230/06, BeckRS 2008, 09471). Ergibt sich bei weiten Entfernungen zwischen Wohn- und Arbeitsstelle eine unangemessen hohe Belastung, muss schließlich auch darüber nachgedacht werden, ob der Wechsel in eine näher zum Wohnort gelegene Arbeitsstelle zumutbar ist (Senat, Urteil vom 9.11.2010 - 10 UF 3/10, BeckRS 2010, 29950; Urteil vom 1.8.2006, a.a.O. Wendel/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 140).

 

25

Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt beim Unterhaltspflichtigen (BGH, FamRZ 2014, 1992, Rn. 11). Dies gilt, wenn er sich auf berufsbedingte Aufwendungen beruft, die seine Leistungsfähigkeit einschränken sollen, auch hierfür (Wendl/Dose, a.a.O., § 6 Rn. 726). Hierauf ist der Antragsgegner mit der Ladungsverfügung vom 12.10.2017 hingewiesen worden. Auch unter Berücksichtigung seines ergänzenden Vortrags mit Schriftsatz vom 10.11.2017 können höhere berufsbedingte Aufwendungen als 82,17 € für eine Monatskarte des VBB nicht angesetzt werden.

 

26

Die Antragstellerin zu 1. hat mit der Beschwerdeerwiderung bestritten, dass der Antragsgegner überhaupt berufsbedingte Aufwendungen habe. Sie hat darauf hingewiesen, dass ihm für die Fahrten zu seinen Einsatzorten ein Betriebsfahrzeug zur Verfügung gestellt werde. Ferner hat sie angegeben, der Antragsgegner bekomme ein Betriebsfahrzeug auch täglich zur Nutzung von seinem Wohnsitz zu den jeweiligen Einsatzorten gestellt bzw. werde von einem Kollegen mit dem Firmenfahrzeug von seinem Wohnort abgeholt. Schon im Hinblick auf dieses Vorbringen ist der Antragsgegner mit der Ladungsverfügung vom 12.10.2017 darauf hingewiesen worden, dass er - zumal er selbst eine Differenzierung nach Zeitabschnitten für geboten gehalten hat - jedenfalls auch unter Berücksichtigung von Fahrten in von Kollegen gesteuerten Wagen für den gesamten Unterhaltszeitraum die im Einzelnen für jeden Monat angefallenen Fahrtkosten darlegen müsse. Hierauf hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 10.11.2017 im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt, dabei auch auf den zwischenzeitlichen Wechsel des Sitzes seines Arbeitgebers hingewiesen und die sich bei Benutzung eines privaten Pkw unter Zugrundelegung einer Kilometerpauschale von 0,30 € (vgl. Nr. 10.2.2 der Unterhaltsleitlinien) ergebenden Fahrtkosten berechnet. Diese Berechnung überzeugt schon deshalb nicht, weil der Antragsgegner - worauf die Gegenseite mit Schriftsatz vom 28.11.2017 zutreffend hingewiesen hat - keiner Abstriche bei der Arbeitszeit im Hinblick auf Urlaub gemacht hat, mithin nicht - wie vom Senat regelmäßig praktiziert - lediglich 220 Arbeitstage im Jahr zugrunde gelegt hat. Entscheidend aber ist, dass es - abgesehen von der Berechnung für zwei verschiedene Sitze des Arbeitgebers - an der vom Senat angemahnten Darlegung der Fahrtkosten für jeden einzelnen Monat fehlt. So ist der Antragsgegner auch hier nicht konkret darauf eingegangen, an welchen Tagen er von Arbeitskollegen mit zur Arbeitsstelle genommen worden ist. Ebenso war es geboten, sich substantiiert dazu zu äußern, inwieweit dem Antragsgegner die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar war. Der Antragsgegner hat zwar mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht, es sei ihm bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, an einzelnen Einsatzorten pünktlich einzutreffen. Auch könne er öffentliche Verkehrsmittel nicht für die Fahrt zum Sitz des Arbeitgebers nutzen. Hierzu hat er auf einen Arbeitsbeginn am ersten Einsatzorten teilweise um 5:00 Uhr verwiesen. Dieser pauschale Vortrag reicht jedoch nicht aus, um auszuschließen, dass es dem Antragsgegner während des gesamten Unterhaltszeitraums nie möglich war, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Vielmehr spricht der Antrag des Antragsgegners vom 20.11.2017, ihn vom persönlichen Erscheinen zum Senatstermin zu entbinden, dem der Senat mangels hinreichender Glaubhaftmachung der unabweisbaren Verhinderung nicht stattgegeben hat, gegen die Annahme, öffentliche Verkehrsmittel könnten nicht genutzt werden. Denn der Antragsgegner hat seinen Antrag damit begründet, er sei am Tag des Senatstermins aufgrund eines Großauftrages am Flughafen … von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr zum Dienst eingeteilt. Mithin hatte der Antragsgegner an jenem Tag gewöhnliche Arbeitszeiten, welche die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne weiteres zugelassen hätten. Dass es sich bei dieser Arbeitszeit um eine absolute Ausnahme gehandelt hat, ist nicht hinreichend dargelegt, weil der Antragsgegner gerade keine differenzierte Aufstellung über seine Arbeitszeiten und die damit verbundenen Fahrtaufwendungen vorgelegt hat. Bei alleiniger Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, um vom Wohnort zum Sitz des Arbeitgebers zu gelangen und von dort aus die Fahrten zu den einzelnen Arbeitsorten mit dem Firmenfahrzeug anzutreten, würde auch nicht das vom Antragsgegner angesprochene Problem auftreten, Putzmittel und Gerätschaften in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu transportieren.

 

27

Mit der Darlegung der im Einzelnen für jeden Monat angefallenen Fahrtkosten wird vom Antragsgegner nichts Unmögliches verlangt. Die konkreten Einsatzzeiten seit Beginn des Unterhaltszeitraums müssten sich zumindest mithilfe seines Arbeitgebers noch rekonstruieren lassen. Wenn dem Antragsgegner bezüglich länger zurückliegender Zeiträume nicht mehr für jeden einzelnen Tag die Angabe möglich ist, ob er selbst zur Arbeit gefahren oder von einem Kollegen mitgenommen worden ist, hätte er zumindest ungefähre Angaben machen und zudem die aktuelle Situation in den letzten Monaten, die ihm ohne weiteres erinnerlich sein müsste, mit den früheren Zeiträumen vergleichen müssen, um den Senat gegebenenfalls in die Lage zu versetzen, eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen. Nichts dergleichen ist geschehen. Trotz des eindeutigen Hinweises des Senats hat der Antragsgegner nicht einmal den Versuch einer Konkretisierung unternommen.

 

28

Die vom Antragsgegner vorgelegten Bescheinigungen seines Arbeitgebers rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. In jener Bescheinigung vom 14.4.2016, die der Antragsgegner erstinstanzlich als Anlage AG 6 seines Schriftsatzes vom 19.4.2016 vorgelegt hat, wird lediglich bestätigt, dass der Antragsgegner im Unternehmen als Innenreiniger beschäftigt sei und die Arbeitszeiten nach Einsatzplan mit wechselnden Einsatzorten und Einsatzzeiten größtenteils in Objekten im Raum Brandenburg erfolgten. Hieraus ergeben sich weder konkrete Angaben zu den Arbeitszeiten noch zu den zurückzulegenden Entfernungen. Auch verhält sich dieses Schreiben nicht dazu, inwieweit der Antragsgegner etwa ein Firmenfahrzeug nutzen konnte oder von Kollegen mit zur Arbeitsstelle genommen werden konnte. Das Schreiben des Arbeitgebers vom 27.6.2016 (Anlage AG 13 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 1.7.2016) enthält zwar die weitergehende Angabe, dass der Antragsgegner sein Firmenfahrzeug ausschließlich für betriebliche Belange zur Verfügung habe und es nicht für private Zwecke und auch nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen dürfe. Damit mag zwar die Annahme der Antragstellerin zu 1. widerlegt sein, der Antragsgegner bekomme ein Betriebsfahrzeug täglich für Fahrten von seinem Wohnsitz zum jeweiligen Einsatzorten gestellt. Eindeutig ist allerdings schon dies nicht. Denn möglicherweise besteht aus Sicht des Arbeitgebers noch ein Unterschied in Bezug auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzort andererseits. Auch hat die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin zu 1. im Senatstermin vom 30.11.2017 erklärt, sie selbst wie auch Frau V… H… hätten das Firmenfahrzeug des Antragsgegners noch im Jahr 2017 mehrfach vor seinem Grundstück abgestellt gesehen. Doch das kann auf sich beruhen. Jedenfalls lässt sich aus dem Schreiben des Arbeitgebers vom 27.6.2016 nichts darüber herleiten, inwieweit der Antragsgegner etwa von Kollegen mit zur Arbeit genommen worden ist, gegebenenfalls auch unter Nutzung eines Firmenfahrzeugs. Die diesbezüglichen Zweifel hat der Antragsgegner vielmehr noch genährt, in dem er in seinem Schriftsatz vom 10.11.2017 ausgeführt hat, es sei vollkommen irrelevant, ob es zwischen seinem Arbeitgeber und anderen Arbeitnehmern abweichende Absprachen hinsichtlich der Nutzung von Firmenwagen gibt oder andere Arbeitnehmer sich möglicherweise über Anweisungen des Arbeitgebers bezüglich der Fahrzeugnutzung hinwegsetzen; ihm habe der Arbeitgeber im Hinblick auf die Nutzung des Firmenfahrzeugs die konkrete Anweisung erteilt, dieses nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Damit hat der Antragsgegner gerade nicht ausgeschlossen, dass Arbeitskollegen das Firmenfahrzeug auch für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen, insbesondere auch nicht, dass solche Kollegen ihn etwa mit zur Arbeitsstätte bzw. zu den Einsatzorten genommen haben.

 

29

Schließlich hat die Antragstellerin zu 1. in ihrem Schriftsatz vom 28.11.2017 zu Recht darauf hingewiesen, dass, wenn der Antragsgegner tatsächlich derartig hohe Fahrtkosten gehabt hätte, wie er sie geltend macht, er im Wege des Einkommensteuerjahresausgleich eine beträchtliche Steuererstattung hätte erlangen können. Sofern unterhaltsrechtlich besonders hohe Fahrtkosten geltend gemacht werden, besteht im Gegenzug grundsätzlich eine Obliegenheit, derartige Steuervorteile auch in Anspruch zu nehmen.

 

30

Nach alledem können mangels hinreichender Darlegung seitens des Antragsgegners von seinem Einkommen nur die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, welche die Antragstellerin zu 1. in der Beschwerdeerwiderung unbestritten mit 82,17 € angegeben hat, abgesetzt werden.

 

c)

 

31

Ein Abzug der Pkw-Kreditrate in Höhe von monatlich 308,65 € scheidet aus.

 

32

Soweit die Fahrtkosten - wie vom Antragsgegner geltend gemacht - konkret unter Zugrundelegung einer durchgängige Nutzung des privaten Pkw errechnet worden wären, käme eine volle Berücksichtigung der Pkw-Kreditrate daneben schon deshalb nicht in Betracht, weil in der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen Kilometerpauschale regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten sind (BGH, FamRZ 2006, 846). Im vorliegenden Fall gilt im Ergebnis nichts anderes, obwohl der Antragsgegner - wie ausgeführt - unterhaltsrechtlich auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum Erreichen seiner Arbeitsstätte verwiesen wird.

 

33

Beruft sich der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltsverpflichtete auf die Tilgung von Kreditverbindlichkeiten, bedarf es, insbesondere wenn nicht einmal der Mindestunterhalt für das minderjährige Kind sichergestellt ist, einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei sind vor allem der Zweck der eingegangenen Verpflichtungen, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Schuldners vom Bestehen der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wieder herzustellen, von Bedeutung (BGH, NJW 2014, 1531 Rn. 25; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 1107). Zinsen und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit vor Eheschließung herrühren oder während des ehelichen Zusammenlebens begründet worden sind, können, soweit angemessen, einkommensmindernd berücksichtigt werden (Nr. 10.4 der Unterhaltsleitlinien). Beim Verwandtenunterhalt der §§ 1601 ff BGB wird allerdings der Umstand, dass Verbindlichkeiten im Einverständnis mit dem Ehegatten und im Zuge der gemeinsamen Lebensführung eingegangen worden sind, nicht in gleichem Maße Bedeutung gewinnen können wie gegenüber dem - früheren - Ehegatten (BGH, NJW 2014, 1531 Rn. 25). Zu prüfen ist bei der Interessenabwägung insbesondere auch, inwieweit dem Unterhaltsschuldner eine Streckung der Tilgung möglich ist (BGH, FPR 2002, 195, 200; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 1107).

 

34

Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass die Kreditrate berücksichtigt werden könnte. Dass sich der Antragsgegner um eine Streckung der Tilgung bemüht hätte, kann nicht angenommen werden. Daran ändert die Vorlage der Anlage AG 20 zum Schriftsatz vom 10.11.2017 nichts. In ihrem Schreiben vom 24.10.2017 bestätigt die … Bank lediglich, dass eine Änderung der Darlehensrate nachträglich nicht möglich sei. Hierbei handelt es sich um die Wiedergabe eines allgemeinen Grundsatzes. Es ist schon nicht zweifelsfrei, ob die Betonung in der Äußerung der Bank nicht auf dem Wort „nachträglich“ liegt, ob also lediglich eine Änderung der Darlehensrate für schon abgeschlossene Zeiträume nicht möglich sein soll. Selbst bei einem anderen Verständnis der Äußerung, nämlich dahin, dass es nicht lediglich um schon abgeschlossene Zeiträume geht, handelt es sich lediglich um eine allgemeine Äußerung der Bank, die, wie die einleitenden Worte „hiermit bestätigen wir Ihnen“ zeigt, auf Wunsch des Antragsgegners erfolgt ist. Dass sich der Antragsgegner tatsächlich um eine Streckung der Tilgung im konkreten Einzelfall bemüht hätte, und zwar womöglich schon vom Beginn des Unterhaltszeitraumes, im Dezember 2015, an, kann nach alledem nicht angenommen werden.

 

35

Hinzu kommt, dass sich aus dem als Anlage AG 17 mit Schriftsatz vom 10.11.2017 vorgelegten Darlehensantrag ein Kaufpreis für den PKW von 26.980 € ergibt. Der Darlehensantrag ist vom Antragsgegner am 13.11.2014, damit ca. ein Jahr vor Beginn des Unterhaltszeitraumes, abgeschlossen worden. Wenn nach den vorstehenden Ausführungen unterhaltsrechtlich davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner beruflich nicht auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war, kann von ihm auch verlangt werden, sich nach Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt um eine Veräußerung des PKW zu bemühen. Mit Hilfe des Verkaufserlöses hätte er - auch unter Inkaufnahme einer Vorfälligkeitsentschädigung - den Kredit bei der … Bank ablösen und so die Zahlung zukünftiger Kreditraten vermeiden können.

 

d)

 

36

Ein zusätzliches (fiktives) Einkommen aus Nebentätigkeit wird dem Antragsgegner in Abweichung des angefochtenen Beschlusses nicht zugerechnet.

 

37

Hinsichtlich der Frage, in welchem zeitlichen Umfang eine Erwerbsobliegenheit besteht, haben beide Beteiligten die maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4.5.2011 - XII ZR 70/09, NJW 2011, 1874) angesprochen, der Antragsgegner auf Seite 6 der Beschwerdebegründung vom 21.9.2016, die Antragstellerin zu 1. auf Seite 9 der Beschwerdeerwiderung vom 25.10.2016. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass von einem Unterhaltsschuldner bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit jedenfalls erwartet werden kann, 40 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Das Höchstmaß der zu verlangenden Arbeitszeit liegt im Hinblick auf das Arbeitszeitgesetz bei 48 Stunden wöchentlich. Maßgeblich ist eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung.

 

38

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner durchschnittlich 41,03 Stunden pro Woche arbeitet, so dass das zu verlangenden Mindestmaß schon überschritten ist. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner unbestritten keine regelmäßigen Arbeitszeiten hat und teilweise auch samstags arbeitet. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nach den vorstehenden Ausführungen unterhaltsrechtlich so behandelt wird, als legte er die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte durchgängig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Schon die Fahrten mit dem Pkw, wie sie der Antragsgegner seinen Ausführungen zugrunde legt, bedeuten angesichts der zurückzulegenden Entfernungen eine erhebliche Belastung. Zwar trifft die Feststellung der Antragstellerin zu 1. zu, dass die Fahrzeiten nicht Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind. Das ändert aber nichts daran, dass bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen Einzelfallbetrachtung auch diese Zeiten zu berücksichtigen sind. Dies gilt erst recht, wenn noch zusätzliche Belastungen durch längere Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen.

 

39

Nach alledem ist die Annahme gerechtfertigt, der Antragsgegner erfülle seine Erwerbsobliegenheit schon mit der Tätigkeit, die er tatsächlich ausübt. Er ist auf die Aufnahme einer zusätzliche Nebentätigkeit nicht zu verweisen.

 

e)

 

40

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen beläuft sich das bereinigte Einkommen des Antragsgegners auf 1.395,45 € (= 1.477,62 € Nettoeinkommen - 82,17 € Fahrtkosten).

 

f)

 

41

Leistungsfähig ist der Antragsgegner in dem Umfang, in dem das bereinigte Einkommen den Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss, übersteigt (Nr. 21.1 der Unterhaltsleitlinien). Im Unterhaltszeitraum ab Dezember 2015 beträgt der insoweit maßgebliche notwendige Selbstbehalt durchgehend 1.080 € (vgl. Nr. 21.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.8.2015, 1.1.2016, 1.1.2017 und 1.1.2018). Bei einem bereinigten Einkommen in Höhe von 1.395,45 € stehen dem Antragsgegner somit 315,45 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung.

 

4.

 

42

Das über dem notwendigen Selbstbehalt liegende Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 315,45 € steht nicht für den gesamten Unterhaltszeitraum allein der Antragstellerin zu 1. zu. Vielmehr ist zeitweise die weitere Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber anderen minderjährigen Kindern, die der Antragstellerin zu 1. im Rang gleichstehen, § 1609 Nr. 1 BGB, zu beachten.

 

43

Das Amtsgericht hat die Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegen über seinem Sohn P…, geboren am ….9.2004, ab März 2016 berücksichtigt. Dabei hat es zu bleiben, zumal dies von keinem Beteiligten beanstandet wird. Von einer Beachtlichkeit der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber dessen Tochter Mo…, geboren am ….5.2002, ist das Amtsgericht für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, ab August 2016, ausgegangen. Dies war nicht zweifelsfrei. Der Senat hat mit der Ladungsverfügung vom 12.10.2017 darauf hingewiesen, er sei in Betracht zu ziehen, das Kind Mo… auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in die Mangelverteilung einzubeziehen, solange der Antragsgegner nicht dargelegt und belegt hat, dass für dieses Kind ein Unterhaltstitel besteht, er insoweit Unterhalt zahlt bzw. dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt gemäß § 1613 Abs. 1 BGB gegeben sind (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 6.12.2016 - 10 UF 16/16, BeckRS 2016, 122632 = FamRZ 2017, 891 L). Darauf kommt es aber nun nicht mehr an. Denn mit der Anlage AG 23 zu seinem Schriftsatz vom 10.11.2017 hat der Antragsgegner ein Aufforderungsschreiben vom 18.8.2016 vorgelegt, so dass die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter Mo… ab 1.8.2016 berücksichtigt werden muss.

 

44

Für die Zeit von Dezember 2015 bis Februar 2016 besteht somit eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners allein gegenüber der Antragstellerin zu 1. Das über dem notwendigen Selbstbehalt liegende Einkommen von 315,45 € reicht aus, um für die Antragstellerin zu 1. den geltend gemachten Mindestunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes, das sind 236 € im Dezember 2015 und 240 € in den Monaten Januar und Februar 2016, zu leisten.

 

45

Von dem Zeitpunkt an, in dem neben der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt gegenüber der Antragstellerin zu 1. weitere Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind, also ab März 2016, ist eine Mangelverteilung vorzunehmen. Dies geschieht, indem die Verteilungsmasse von 315,45 € entsprechend den Einsatzbeträgen auf zunächst zwei Kinder und ab August 2016 auf drei Kinder verteilt wird. Dabei ist für jedes der unterhaltsberechtigten Kinder der jeweilige Zahlbetrag als Einsatzbetrag in die Berechnung einzustellen (BGH, Urteil vom 2.6.2010 - XII ZR 160/08, FamRZ 2010, 1318 Rn. 27 ff.). Der gekürzte Unterhaltsanspruch errechnet sich aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag (vgl. Johannsen/Henrich/Graba/ Maier, Familienrecht, 6. Aufl., § 1603 BGB Rn. 29). Während die Antragstellerin zu 1. durchgängig der ersten Altersstufe und die Tochter Mo… durchgängig der dritten Altersstufe angehört, ist der Sohn P… im September 2016 in die dritte Altersstufe eingetreten, so dass für die Zeit zuvor, von März bis August 2016, die zweite Altersstufe zugrunde zu legen ist. Es ergibt sich folgende Berechnung, wobei der jeweils auf die Antragstellerin zu 1. entfallende Unterhalt auf volle Euro gerundet ist:

 

46
 

März bis Juli 2016

Einsatzbetrag Antragstellerin zu 1.

        

240 € 

        

Einsatzbetrag P…

        

289 € 

        

Summe der Einsatzbeträge

        

529 €.

        

Kürzungsfaktor

        

 59,63 %

(= 315,45 € : 529 €).

Es entfallen auf die Antragstellerin zu 1.      143 € (= 240 € x 59,63 %).

August 2016

Einsatzbetrag Antragstellerin zu 1.

        

240 € 

        

Einsatzbetrag P…

        

289 € 

        

Einsatzbetrag Mo…

        

355 € 

        

Summe der Einsatzbeträge

        

884 €.

        

Kürzungsfaktor

        

 35,68 %

(= 315,45 € : 884 €).

Es entfallen auf die Antragstellerin zu 1.      86 € (= 240 € x 35,68 %).

September bis Dezember 2016

Einsatzbetrag Antragstellerin zu 1.

        

240 € 

        

Einsatzbetrag P…

        

355 € 

        

Einsatzbetrag Mo…

        

355 € 

        

Summe der Einsatzbeträge

        

950 €.

        

Kürzungsfaktor

        

 33,21 %

 (= 315,45 € : 950 €).

Es entfallen auf die Antragstellerin zu 1..      80 € (= 240 € x 33,21 %).

Januar bis Dezember 2017

Einsatzbetrag Antragstellerin zu 1.

        

246 € 

        

Einsatzbetrag P…

        

364 € 

        

Einsatzbetrag Mo…

        

364 € 

        

Summe der Einsatzbeträge

        

974 €.

        

Kürzungsfaktor

        

 32,39 %

(= 315,45 € : 974 €).

Es entfallen auf die Antragstellerin zu 1..      80 € (= 246 € x 32,39 %).

ab Januar 2018

                          

Einsatzbetrag Antragstellerin zu 1.

        

251 € 

        

Einsatzbetrag P…

        

370 € 

        

Einsatzbetrag Mo…

        

370 € 

        

Summe der Einsatzbeträge

        

991 €.

        

Kürzungsfaktor

        

 31,83 %

(= 315,45 € : 991 €).

Es entfallen auf die Antragstellerin zu 1..      80 € (= 251 € x 31,83 %).

 

5.

 

47

Nach der vorstehenden Berechnung kann die Antragstellerin zu 1. vom Antragsgegner grundsätzlich folgenden monatlichen Unterhalt beanspruchen:

 

48

- 236 € für Dezember 2015,
- 240 € für die Monate Januar und Februar 2016,
- 143 € für die Monate März bis Juli 2016,
- 86 € für August 2016,
- 80 € für die Zeit ab September 2016.

 

49

Zu berücksichtigen ist aber, dass der Antragstellerin zu 1., wie in ihrem Schriftsatz vom 13.11.2017 im Einzelnen dargelegt, im Jahr 2016 durchgehend Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 145 € und im Jahr 2017 von monatlich 150 € gewährt worden ist. Im Hinblick auf den Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß § 7 UVG auf den Leistungsträger verbleibt für die Zeit ab März 2016 bis November 2017 von den soeben genannten Beträgen kein Teilanspruch mehr für die Antragstellerin zu 1. Vielmehr steht der gesamte Unterhaltsanspruch allein dem Leistungsträger, der Unterhaltsvorschusskasse, zu. Für die Monate Januar und Februar 2016 verbliebe lediglich noch ein Restanspruch der Antragstellerin zu 1. von 95 € (= 240 € -145 €). Doch auch dieser Betrag ist nicht zu Gunsten der Antragstellerin zu 1. zu titulieren. Mit Schriftsatz vom 13.11.2017 ist nämlich darüber hinaus dargelegt und belegt worden, dass der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Antragstellerin zu 1. und ihrer gesetzlichen Vertreterin, ab Januar 2016 Leistungen nach SGB II gewährt worden sind. Daher ist weiterhin der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den diesbezüglichen Leistungsträger, das Jobcenter, zu beachten, der sich mit Rücksicht auf § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht allein auf die Beträge beschränkt, die der Antragstellerin zu 1. allein gewährt worden sind. Dies führt dazu, dass der ermittelte Restanspruch in Höhe von 95 € monatlich für die Monate Januar und Februar 2016 nicht der Antragstellerin zu 1., sondern dem Jobcenter zusteht.

 

50

Nach alledem kann für die Antragstellerin zu 1. - abgesehen von dem Monat Dezember 2015, in dem noch keine Sozialleistungen erbracht worden sind - erst für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.11.2017, also ab Dezember 2017 Unterhalt tituliert werden, und zwar in der Höhe, die sich aus der vorstehenden Mangelverteilung ergibt, das sind 80 € monatlich.

 

6.

 

51

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284,286 BGB und berücksichtigt die im angefochtenen Beschluss zugesprochenen Zinsen, soweit sie auf einem auch nach den vorstehenden Ausführungen gegebenen Unterhaltsanspruch beruhen. Soweit das Amtsgericht Zinsen aus 236 € ab 16.12.2016 und nicht ab 16.12.2015 zuerkannt hat, liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor. Denn das Amtsgericht hat sich zur Begründung darauf berufen, dass Verzug erst nach Ablauf der in der Stufenmahnung vom 7.12.2016 genannten Frist zum 15.12.2016 zu bejahen sei. Tatsächlich stammt die Stufenmahnung vom 7.12.2015 und enthält eine Fristsetzung zum 15.12.2015.

 

7.

 

52

Auch wenn der Antragsgegner dem Senatstermin vom 30.11.2017 unentschuldigt ferngeblieben ist, sieht der Senat von der vorbehaltenen Festsetzung eines Ordnungsgeldes ab. Denn trotz seines Ausbleibens ist eine Sachentscheidung möglich (vgl. auch Senat, Beschluss vom 18.03.2014 - 10 WF 9/14, BeckRS 2014, 14892).

 

8.

 

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG und berücksichtigt neben dem Grad des Obsiegens und Unterliegens insbesondere die unterschiedliche Antragstellung in erster und in zweiter Instanz sowie den Umstand, dass der teilweise Erfolg der Beschwerde des Antragsgegners insbesondere auf den Anspruchsübergang nach § 7 UVG bzw. § 33 SGB II zurückzuführen ist, also gerade darauf, dass die Antragstellerin zu 1. wegen nicht geleisteten Unterhalts auf Sozialleistungen angewiesen war.

 

54

Die Wertfestsetzung ist auf der Grundlage von § 51 FamGKG ergangen.

 

55

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE202992018&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10